- Versicherungsaufsicht
- Versicherungs|aufsicht,staatliche Überwachung der Individualversicherung, die in Deutschland durch das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 12. 5. 1901 (gültig in der Fassung vom 17. 12. 1992) eingeführt worden ist. Die staatliche Versicherungsaufsicht verfolgt das Ziel, die Belange der Versicherten zu wahren und die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. Sie umfasst die Zulassung von Versicherungsunternehmen und die Beaufsichtigung ihres Geschäftsbetriebs. Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz sind Versicherungsunternehmen u. a. verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. Aufsichtsbehörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), zum Teil sind es Landesbehörden. Das Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der EG vom 28. 9. 1990 bewirkte eine Lockerung der Versicherungsaufsicht und die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit im Versicherungsrecht. Seit der Liberalisierung des Versicherungsmarktes in der EG (1. 7. 1994) gilt, dass Versicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedsstaat der EG ihren Sitz haben, von der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Sitzlandes zugelassen und in Bezug auf ihre Versicherungsgeschäfte im gesamten EG-Bereich beaufsichtigt werden (Sitzlandkontrolle). Die BAFin kann aber im Wege der Missstandsaufsicht Maßnahmen ergreifen, wenn ein Verhalten eines Versicherers vorliegt, das den Aufsichtszielen zuwiderläuft (§ 81 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz). Die Tarife und die Versicherungsbedingungen müssen nicht mehr vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden, d. h. es existieren keine einheitlichen allgemeinen Versicherungsbedingungen mehr. In der Lebensversicherung wurde durch den Verantwortlichen Aktuar eine Institution innerhalb der Unternehmen geschaffen, die für die Sicherstellung der Erfüllung von aus den Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen sorgen soll.E. R. Prölss: V.-Gesetz (111997).
Universal-Lexikon. 2012.